Beiträge von Redfam

    Der TCS hat geantwortet. Die Tempolimits von 130 km/h in den IG-L Zonen in Österreich gelten u.a. für alle vollelektrischen Fahrzeuge und seit 2021 auch für Ausländische. Dabei ist es unerheblich ob das Fahrzeug über das Kennzeichen als Vollelektrisch erkannt wird oder nicht. Die Überprüfung findet durch die Behörden im Hintergrund statt. Es ist also auch bei einem ausgelöstem Blitzer, nicht mit einem Bussgeldbescheid zu rechnen. Dies gilt nicht für Plug-In Hybride, da diese in Österreich als normales Verbrenner Fahrzeug in diesen Zonen behandelt werden.


    Wie vermutet fragen die das also über die Behörden ab. Ist doch ne gute Sache.

    Und jetzt noch die versprochene, offizielle Antwort vom Österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:


    Das Servicebüro des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) dankt für Ihr Schreiben vom 16. August 2023. Gerne teilen wir Ihnen mit, dass der österreichische Gesetzgeber auf die unionsrechtlichen Bedenken, die gegen nationale Regelungen in Materiengesetzen, die an das grüne Kennzeichen gemäß Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG) anknüpfen und Vorteile für E-Kfz im Sinne der österreichischen Rechtsordnung gewähren, reagiert hat und mit der 38. KFG-Novelle in § 82 Abs. 4a KFG eine Gleichwertigkeitsklausel geschaffen hat, die ausländische E-Kfz inländischen E-Kfz mit grünem Kennzeichen gleichstellt. Ein E-Kfz gilt jedoch nur dann als E-Kfz iSd KFG und damit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung, wenn es sich um ein Kfz mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb handelt.


    Ob ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug unter die Gleichwertigkeitsklausel des § 82 Abs. 4a KFG und damit etwa unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2a IG-L von Geschwindigkeitsbeschränkungen fällt, hat die zuständige Strafbehörde im jeweiligen Verfahren zu prüfen. In der Regel werden vom Halter oder der Halterin entsprechende Nachweise über die Gleichwertigkeit (insbesondere Zulassungsschein) zu erbringen sein, die eine Beurteilung des Sachverhalts erlauben. Eine automatisierte Erkennung im Rahmen der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung mittels Radar kann aufgrund technischer Restriktionen bei der Verknüpfung der zur Verfügung stehenden Applikationen und mangels vorhandenen Daten über ausländische Kfz ausschließlich für inländische E-Kfz mit grünem Kennzeichen erfolgen.

    Hallo,

    Darin ist gut zu erkennen was du dafür brauchst. Unter anderem ein E-Kennzeichen.

    Somit gilt die Regelung sinngemäß nur, wenn auf dem Kennzeichen ersichtlich ist, dass es sich um ein E-Auto handelt.

    Ich habe mir gestern die Frage auch gestellt, ob wir Schweizer da benachteiligt werden auf Österreichischen Autobahnen und ob vielleicht die blaue E Plakette (in DE erhältlich) uns legitimieren würde schneller zu fahren. Die Frage habe ich direkt ans zuständige Österreichische Bundesministerium geschickt. SOLLTE da eine Antwort kommen, dann werde ich sie hier posten.