Ich beschäftige mich als Hobby seit ein paar Dekaden mit dem Verkehrsrecht. Und das ist der E-Mobilität noch ein paar Jahrzehnte hinterher.
Eine Gefährdung nach §19 Abs. 2 STVO liegt hier nicht vor - sie wäre ja auch gegeben ohne den Rückwärtspieper. Tatsächlich ist dieser Absatz viel eher für Anbauteile gedacht, die eine ernste Gefahr darstellen (Felgen mit James-Bond-Säge z.B. oder Heckflügel, die seitlich einen halben Meter über den Fahrzeugrand hinausragen).
Auch der Passus "Wenn angebaut muss es auch funktionieren" bezieht sich ausschließlich auf lichttechnische Anbauten. Das sollte die cleveren Kids davon abhalten, ein halbes dutzend Fernlicht-Scheinwerfer vorne ans Auto zu schrauben und mit einem versteckten Schalter dann zu deaktivieren.
Ergo sind wir wieder da, wo wir schon am Anfang standen. Das VESS ist vorgeschrieben durch die STVZO, der Pieper nicht. Das fehlende VESS würde die Polizei hören und eine Mängelkarte ausstellen (oder den Karren stilllegen), ein Gutachter würde das VESS nachprüfen. Der Pieper wird überhaupt nicht beachtet.
Einen Präzedenzfall, der eine entsprechende Richtlinie oder Verordnung ausgelöst hätte, habe ich noch nicht gesehen oder davon gelesen.