Beiträge von Martin-SH


    Und wie möchtest du oder dein Anwalt die Leichte Fahrlässigkeit nachweisen?

    Ganz ehrlich, ich würde es dir ja gönnen und jeden anderen hier auch. Aber wenn es so einfach wäre, hätten wir schon längst eine ganz schöne pleitewelle bei allen Autohändlern.

    Folgender Link dürfte für dich auch ganz interessant zu sein. Denn auf die Idee sind durchaus auch schon andere gekommen und offensichtlich gescheitert.

    https://www.frag-einen-anwalt.…rschreitung--f274741.html

    Unverbindlicher Liefertermin

    Dabei bleibt Ihnen nur, Ihre Ungeduld zunächst zu zügeln. Kalkulieren Sie beim unverbindlichen Liefertermin ein, dass der Händler diesen um bis zu 6 Wochen überziehen darf. Erst danach können Sie Ihr Missfallen auf zweierlei Art äußern:

    • Sie mahnen den Händler schriftlich an, das Fahrzeug zu liefern – und setzen ihn damit in Verzug. Für jede weitere schuldhaft verursachte Verzögerung können Sie dann Schadenersatz geltend machen. Der beschränkt sich allerdings bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % der Kaufsumme.
    • Noch wirksamer ist, wenn Sie Ihrem Händler schriftlich eine Frist (etwa von 2 Wochen) zur Lieferung setzen. Zuckt er nach Ablauf der Frist immer noch hilflos mit den Schultern, treten Sie vom Vertrag zurück. Der Rücktritt führt dazu, dass der Kaufvertrag erlischt. Wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist, pochen Sie außerdem auf Schadenersatz. Dieser ist jedoch bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des Kaufpreises begrenzt.

    Gegen höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) sowie Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkäufer (z. B. Streik, Aussperrung) sind Sie machtlos, ebenso wie Ihr Händler. Deshalb verändern dadurch eingetretene Lieferverzögerungen die genannten Termine und Fristen um die Dauer der Störung. Länger als 4 Monate müssen Sie allerdings nicht warten. Sie können dann vom Vertrag zurücktreten.



    Aber das war es jetzt von mir dazu. Ich wünsche dir viel Erfolg beim klagen und melde dich mal zurück, wenn du Erfolg hast.

    Das hatten übrigens schon andere auch vor und noch hat keiner hier davon berichtet Erfolg gehabt zu haben.


    Aber was weiß ich Hobbyanwalt denn schon...

    Da muss ich dich wiederum enttäuschen da ich diesbezüglich die Woche schon beim Anwalt war. Sobald der unverbindliche Liefertermin überschritten ist, kann man Verzugsschaden in höhe von 5% geltend machen, was bei den meisten ~2500€ sein dürfte. In meinen Kaufvertrag ist das gedeckelt auf die besagten 5% unter Klausel II.


    Ich bin aktuell ohne Auto unterwegs und werde mir ab dem ersten Tag nach Verzug ein Autoabo nehmen und das dem Händler in Rechnung stellen, sollte dieser nicht das bestreben haben mich Mobil zu halten - und danach sieht es aktuell nicht aus.

    Dann würde ich mal den Anwalt wechseln.

    Ein unverbindlicher Liefertermin ist, wie das Wort schon sagt, nicht bindend und dagegen kann auch somit schlecht geklagt werden.


    Vielleicht möchte auch der Anwalt einfach gut an dir verdienen.

    Aber könntest du vielleicht mal ein Foto von dieser besagten Klausel hier reinpacken?

    Ich werde meinen Händler auf jeden Fall in Verzug setzen. In meinem Fall steht im Vertrag ein unverbindlicher Liefertermin „im Jahr 2022“, damit kann ich ihn nach Ablauf von 6 Wochen in Verzug setzen (also Mitte Februar 2023). Ende Februar warte ich dann 16 Monate auf mein Auto und habe bis heute keinen Status zur Bestellung.


    Nach einer angemessenen Frist (10 Tage) nach Aufforderung zur Lieferung kann Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn innerhalb der Frist nicht geliefert wird, auch wenn die Lieferung inzwischen angekündigt wurde.


    Auf die Lieferangaben von Kia, nach Produktion, kann man sich ja ohnehin nicht verlassen…

    Hi, ich glaube, ich muss dich enttäuschen.

    Das Thema hatten mir hier schon etliche Male.


    Natürlich kannst du ihn in Verzug setzen, aber Schadensersatz wird dir dadurch wohl eher nicht zustehen. Da solltest du besser noch einmal das Kleingedruckte in deinem Vertrag genau durchlesen.

    Du hast natürlich das Recht kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Aber ist das deine bessere Alternative?


    Ich verstehe nicht was an dem Wort "unverbindlich" so schwer zu verstehen ist... 🧐

    Hier war aber die Rede von einem Privathaushalt.

    In der Regel reicht da Lastmanagement mit zwei Wallboxen völlig aus.

    Das jetzt auf ein Firmengebäude zu übertragen, finde ich ein bisschen übertrieben.

    Wie ist das mit einer PV-Anlage mit 10 kw? Das FA habe ich gebeten ab 01.01.2020 die Vereinfachungsregelung anzuwenden. Vom FA wurde mir aber Umsatzsteuer berechnet auch für den Eigenverbrauch. Ich habe gedacht, auch dies fällt weg.

    Nein, das was wegfällt ist die Ertragssteuer.

    Die es in deinem Fall, aber auch schon im letzten Jahr nicht fällig gewesen. Die Befreiung der ertragssteuer war im letzten Jahr bis 10 kWp und wird jetzt auf 30 kWp angehoben.

    Dies hat auf die Umsatzsteuer keinen Einfluss, wenn man sich auf die Art der Besteuerung festgelegt hat, in dem man sich die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückgeholt hatte.

    Von der Umsatzsteuer kann man sich nach fünf vollen Jahren befreien lassen, indem man dann in die kleinunternehmer Regelung wechselt.

    Nur für Anlagen, die ab 2023 gebaut werden. Muss dann keine Mehrwertsteuer errichtet werden und dementsprechend braucht man auch nicht mehr sich mit der Umsatzsteuer rumschlagen, da man dann gleich die kleinunternehmerregelung wählen kann und dann mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun hat.


    Aber hierzu sind die Videos von dem finanzberater Stefan Mücke ganz hilfreich auf youtube.

    Und zu den Beschluss von gestern, der ja noch formhalber vom Bundesrat abgesegnet werden muss, wird er bestimmt zeitnah ein Video einstellen.