Dank des Gesetzes zur Modernisierung von Wohneigentum (WEMoG) wurde auch das Mietrecht angepasst. Die Installation einer Wallbox ist seitdem für Bewohner, die in Miete oder in einer Wohnung mit mehreren Eigentumswohnungen in einer Immobilie wohnen, unproblematischer.
WEMoG ist die Abkürzung für Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohneigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften
Denn seit dem 1. Dezember 2020 können Vermieter und die Eigentümerversammlung den Einbau einer Wallbox nicht mehr grundlos ablehnen.
Somit besteht für jeden das Recht auf eine private Lademöglichkeit.
Egal, ob Mieter oder beispielsweise als Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Zusammengefasst heißt es in der WEMoG, dass Mieter vom Vermieter die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung verlangen dürfen, die zum Ziel hat, dass das Laden von elektrisch betriebenen Fahrzeugen möglich wird.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Mieter über eine eigene Parkmöglichkeit verfügt. Das kann ein Stellplatz auf einem Hof sein oder auch in einer (Tief-)Garage.
Wichtig für Mieter: Ein Vermieter kann verlangen, dass bei einem Auszug die bauliche Veränderung wieder rückgängig gemacht wird.
Da muss er aber schon einen sehr guten Grund haben, das er die Montage einer Wallbox verweigert. Ein einfaches will ich nicht - damit kommt er nicht durch.