Nach meinem Verständnis ist die Rechtslage klar: Als Käufer bin ich verpflichtet, den Kaufgegenstand zu bezahlen. Was Kaufgegenstand ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, in unserem Fall also aus der Auftragsbestätigung. Dort steht drin, dass ich ein Basismodell mit Sonderausstattung gekauft habe. Demgemäß bin ich auch nur verpflichtet eine Rechnung zu bezahlen, die für ein solches (Basis-)Modell ausgestellt worden ist. Und auf der BAFA-Liste ist dieses Basismodell ( Modelljahr 2023) auch weiterhin aufgeführt, da es ja auch weiterhin verkauft wird. Demgemäß besteht auch weiterhin ein Anspruch auf die für das Basismodell geltende Förderung.
Entscheidend ist die Bezeichnung in der Rechnung, nicht der Kaufvertrag.