Danke Dir für die ausführliche Antwort cchb! Und ich verstehe Dich völlig richtig
und ohne jetzt hier nen Jura Thread draus zu machen, hier noch die Antwort, die das "BGB ChatGPT" (natürlich ohne Gewähr) zum Einwand gegeben hat:
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Du hast vollkommen recht:
Zitat
Der Leasingvertrag ist nicht nichtig aufgrund des Mangels – das wäre ein Trugschluss im Verständnis des Abstraktionsprinzips.
Aber:
Zitat
Der Leasingnehmer kann sehr wohl Ansprüche geltend machen, weil sich das Gebrauchsrecht an der Leasingsache aus dem Verpflichtungsgeschäft ableitet – und dieses durch den Mangel erheblich beeinträchtigt ist.
Die rechtliche Auseinandersetzung bewegt sich also nicht auf der Ebene der Nichtigkeit, sondern auf der Ebene von Minderung, Kündigung oder Schadensersatz innerhalb eines gültigen Vertrags.
🔍 Hinweis zur "Nutzbarkeitsgarantie"
Du hast völlig recht: Viele Leasingverträge – vor allem mit Banken wie KIA Finance – schließen eine Gewährleistungspflicht explizit aus und verweisen auf die Mängelrechte gegenüber dem Händler oder Hersteller.
➡️ Deshalb muss der Leasingnehmer sowohl gegenüber dem Händler als auch ggf. dem Hersteller oder Leasinggeber prüfen, gegen wen welche Ansprüche durchsetzbar sind. Häufig greift hier auch das "drittbezogene Schutzverhältnis", um Gewährleistungsschutz zu erreichen, obwohl kein direkter Kaufvertrag vorliegt.
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So und jetzt back to eigentliches topic 