Beiträge von werdenn

    Grundsätzlich als Faustregel:


    unverbindliche Lieferzeit plus 2 Monate dann in Verzug setzen (§ 280,286, 323 und 325 BGB )

    Für Corona gibt es einen "Zuschlag" von 4 Monaten auf den sich die Gerichte mittlerweile eingeschossen haben.


    Also Lieferzeit plus max 6 Monate dann alle Rechte offen, wie Rücktriit, Minderung, aber auch:

    Schadensersatz wegen Ersatzbeschaffung/kauf und hier entstehende Mehrkosten, die NICHT auf 25% limitiert sind.


    Leider gilt auch hier, viel Rückgrat, Geld zum Vorschuss für Anwalt und Gericht und viel Zeit, 2-3 Jahre, das muss ich jeder überlegen.

    Und dann sagt der Händler nö zum Rücktritt. Theorie und Praxis liegen leider weit auseinander. ;) bringst ihm den Fernseher uns sagst willst Geld zurück. Dann sagt Saturn nein. Und dann? 😅😅

    sorry aber verstehe diesen Beitrag nicht, genau das habe ich doch geschrieben;

    Zitat: "....aber, was sicher stimmt, ist, das dies in keinem Fall ohne Rechtsanwalt gelingen wird bei asiatischen Herstellern. Habe das bereits bei Nissan hinter mir. Dazu muss man Zeit, Geld und Nerven haben, sollte man locker mit 2 Jahren rechnen, bis das alles rechtskräftig ist!"

    Theorie Rücktrittsrecht

    Praxis 2 Jahre Rechtsweg

    Das muss dann jeder selber entscheiden, beim Fernseher ich persönlich "abhaken" bei einem Auto in Anbetracht des Wertes ziehe ich das immer wieder durch!

    Um ein wenig Klarheit rein zu bringen:

    Eine Reparatur darf zwischen 1 und 4 Wochen dauern, danach darf der Käufer sogar vom Kauf zurück treten §437 BGB (wahlweise, neben anderen Rechten wie Schadensersatz und Ausfallentschädigung). Von daher ist das Thema mit 1 Jahr nicht relevant, aber, was sicher stimmt, ist, das dies in keinem Fall ohne Rechtsanwalt gelingen wird bei asiatischen Herstellern. Habe das bereits bei Nissan hinter mir. Dazu muss man Zeit, Geld und Nerven haben, sollte man locker mit 2 Jahren rechnen, bis das alles rechtskräftig ist!

    ...

    Was bei mir auf jeden Fall nicht funktioniert hat war (in zwei Fällen) die Vertragsübernahme vor Lieferung, ausserdem haben sich die Händler geweigert die Fahrzeuge unangemeldet zu übergeben, .....

    Hm, sorry, aber das halte ich für rechtlich nicht haltbar. Selbst wenn eine solche Klausel im Kaufvertrag stehen würde, so wäre diese nicht rechtens "§305c BGB" zumindest gegenüber privaten Kunden. In dem Fall kann man vom Kaufvertrag nach Fristsetzung zurück treten.