Beiträge von C.M.Burns

    Von Produktion bis Auslieferung wären das überschlägig 18 Wochen (also mehr als 4 Monate) - scheint dir das plausibel (transparent)?

    Also, bei allen von denen ich es gehört habe oder teilweise auch wirklich weiß waren es von der Produktionswoche bis zur Auslieferung meistens so 8-10 Wochen.


    18 erscheint mir etwas viel.


    ...oder kommen die Autos jetzt mittels E-Schiff und müssen zwischendrin 2x Laden? :D

    Ich bin ehrlich neidisch auf diejenigen hier, die das Thema so locker angehen können und hintendran asbolut keinen Druck zu haben scheinen, egal ob Wiederverkaufswert, auslaufendes Leasing, Kredit oder sonstwas.

    Wie schonmal geschrieben - ich finde das was auf dem KFZ-Markt grad so abgeht auch nur so semigeil. Und auch mich stellt das vor "Herausforderungen", die ich von früher nicht kannte.


    Aber: Den "Spass" haben wir ja jetzt mittlerweile nicht erst seit gestern am Fuß. So hart das auch klingen mag, aber, wer sein Anschlußfahrzeug seit vielleicht 2 Jahren oder so so knapp hinkalkuliert als er das von früher gewohnt war, der braucht sich nicht wundern das es nicht klappt!


    Wie gesagt - ich find das auch nicht gut - ändert aber nix an den Tatsachen!


    Ich kann das Thema also nur aus einem Grund so locker angehen: Weil ich es locker angehe! Bringt ja alles nix!

    Danke, das hat mir gefehlt!


    Hier wird dann wirklich das "E" im Kennzeichen genannt und auch eine "E-Plakette" entsprechend ins SPiel gebracht!


    Wenn ich das aber richtig lese (wie gesagt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren) würde das "E" im Kennzeichen der genannten E-Plakette gleich stehen, oder?


    Sprich, es müsste eigentlich möglich sein, das "E" im Kennzeichen durch die E-Plakette zu ersetzen?


    ...muss da mal meine Zulassungsstelle löchern... ;)

    Paragraph 4 spricht von einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung..Was ist daran nicht verständlich?

    Fährt ein E-Fahrzeug mit normalen Kennzeichen rum und hat keine "E-Plakette", ist es nicht gar nicht gekennzeichnet. 🤷

    Das das Fahrzeug gekennzeichnet werden muss ist unstrittig. Das dies aber mittels eines "E" im Nummernschild erfolgen muss meiner Meinung nach schon.

    Und da es keine offizielle "E" Plakette gibt (...nur die für Ausländische Fahrzeuge...) und diese auch nirgends im Gesetzestext in diesem Zusammenhang Erwähnung findet, dürfte die auch keine adäquate Kennzeichnung darstellen.

    Naja, das dies einige Versicherungen so handhaben, respektive Versuchen wundert mich ehrlich gesagt nicht wirklich.


    Is mir selbst auch schon gegangen - hatte nen Transporter (Privat) den ich meinem Motorsportverein für ne Veranstaltung geliehen hatte. Da is dann einer mit nem Anhänger reingeschraffelt, Scheinwerfer, Stoßstangen, usw.


    Der Anhänger war bei der Axxa versichert, und erst nach dem ich dann das ganze entnervt meinem Anwalt übergeben hatte, wurde die komplette Summe beglichen...


    Im Endeffekt hatte ich zwar zu jeder Zeit Recht, hätte ich dieses Recht aber nicht auf dem "offiziellen" Wege durchgesetzt, hätte ich Pech gehabt.


    ...ein Versicherungsunternehmen ist nicht die Wohlfahrt - und da sich die wenigsten in diesem Rechtsfeld auskennen, probieren sies halt immer wieder.

    ...die Branche hat nicht umsonst so an windigen Ruf...

    Und damit ist die Sache dann glasklar.

    Wirklich?


    ZITAT aus dem EMog:

    §2 Begriffsbestimmung:


    Im Sinne des Gesetzes sind:

    1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
    2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
    b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

    3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten vona)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
    b)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
    verfügt,
    4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
    5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
    6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.


    §4 Kennzeichnung


    (1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.

    (2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können

    1.die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
    2.die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
    3.das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
    geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

    (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.


    ZITAT ENDE


    Und auch wenn ich das referenzierte StVG mit einbeziehe wird da immer nur von einer Kennzeichnung gesprochen. Aber nicht explizit von einem E-Kennzeichen...


    Das mag man jetzt als gängige und übliche Rechtspraxis ansehen - oder eben auch nicht ;)

    Hast du da keins, bist du kein E-Fahrzeug im Sinne des EMoG und hast somit nicht an der Ladesäule zu stehen..


    Das sich eine Politesse vor Ort sehr schwer tut das zu beurteilen versteh ich zwar, aber ich sehe im EMoG nirgends, dass für die Vergünstigungen die ein E-Fahrzeug hat ein E-Kennzeichen verpflichtend ist.


    Lasse mich da gerne eines besseren belehren, aber ich lese da, dass es um die E-Mobilität und nicht um ein E-Kennzeichen geht!


    Ist ja bei den Umweltzonen ähnlich. Da steht (zumindest an den Einfahrten zu den Zonen) explizit das das Fahrzeug nicht nur die Schadstoffklasse haben muss, sondern das diese auch durch eine entsprechende Plakette nachgewiesen werden muss.

    Ohne E kommst in HH binnen 20 Minuten auf den Schlepper.


    Schön, wenn das bei uns auch so währe. Wenn ich da so rumschaue stehen bei uns verdammt oft Verbrenner auf E-Parkplätzen, bzw. auf Ladesäulen. Teilweise Stundenlang. Und passieren tut da GAR NIX :(