Und damit ist die Sache dann glasklar.
Wirklich?
ZITAT aus dem EMog:
§2 Begriffsbestimmung:
Im Sinne des Gesetzes sind:
1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten vona)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
b)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
verfügt,
4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
§4 Kennzeichnung
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können
1.die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
2.die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
3.das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
ZITAT ENDE
Und auch wenn ich das referenzierte StVG mit einbeziehe wird da immer nur von einer Kennzeichnung gesprochen. Aber nicht explizit von einem E-Kennzeichen...
Das mag man jetzt als gängige und übliche Rechtspraxis ansehen - oder eben auch nicht 