Beiträge von Der Inschenoer

    Mit einer Rundung könnte das ggf. funktionieren. Mögliche Funktionen wären z. B. RUNDEN, AUFRUNDEN, ABRUNDEN, OBERGRENZE, UNTERGRENZE. Was letztlich funktioniert, lässt sich aber ohne Kenntnis der Rohdaten schwer beurteilen. Sind die Aufzeichnungsintervalle und die Aufzeichnungslatenz immer gleich?

    Wenn Ladeunterbrechungen / Phasenumschaltungen beim Ableben der ICCU eine Rolle spielen, wäre die Anzahl für die Umfrage m. E. sehr interessant. Dann dürften die Größen der PV-Anlage und des Batteriespeichers eine große Rolle spielen. Wir laden (16A, Startlevel 1,4 kW, max. 11 KW) zurzeit nur den Dienstwagen meines Mitarbeiters (eNiro). Seit Inbetriebnahme der Anlage (15,4 kWp) vor ca. 2 Monaten hatten wir bisher insgesamt vielleicht 5 - 10 Ladeunterbrechungen. Erst geht die Ladeleistung runter, dann puffert die Anlage aus der Batterie (11 kWh) und erst wennn das nicht mehr reicht, kommt es zu einer Ladeunterbrechung.

    Die StVO ist da in § 12 ziemlich eindeutig. Da erübrigen sich alle Diskussionen über das Freihalten durch eine(n) Fußgänger(in) - egal warum und egal wie lange.

    "(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird."


    Schlimmstenfalls kann das Freihalten einer Parklücke durch eine(n) Fußgänger(in) eine Nötigung nach Strafgesetzbuch darstellen.

    Ich bin auch kein Jurist, darum schrieb ich auch "m. E."

    Allerdings geht es beim Produkthaftungsgesetz um Folgeschäden an Personen und anderen Sachen, nicht aber um (Folge-)Schäden am Produkt selbst (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG). Die genaue Abgrenzung was als einzelnes Produkt anzusehen ist, ist juristisch teilweise allerdings umstritten. Da der Geschädigte die Beweislast trägt, ist das aber verdammt dünnes Eis. Außerdem hat der Geschädigte gemäß § 11 ProdHaftG eine Schaden bis zu 500€ ohnehin selbst zu tragen.

    Für das Produkt selbst gilt die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) gemäß BGB § 434 ff.

    Mehr hier: https://www.autoflotte.de/nach…ur-produkthaftung-3117211

    Ärgerlich ist so etwas allemal. Der Hebel ist aber rechtlich nicht nur "sehr kurz" sondern m. E. leider schlicht nicht vorhanden. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Er gibt dabei die Garantiebedingungen vor. Wenn darin steht, dass die Garantie für die 12V-Batterie 2 Jahre beträgt und nicht irgendwelche ausdrücklichen Regelungen zu Folgeschäden bei anderen Garantiefällen getroffen sind, hast Du rechtlich keinerlei Handhabe.

    Das Verursacherprinzip interessiert bestenfalls moralisch.

    So schwer es in solchen Fällen fällt, kann man sich eigentlich nur darüber freuen, dass es überhaupt eine Garantie gibt und man zumindest einen Teil des Schadens ersetzt bekommt. Ohne Garantie gäbe es gemäß der gesetzlichen Gewährleistung ab dem zweiten Jahr nach dem Kauf gar nichts mehr.

    Und noch eins.


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    Es waren wohl alle auf dem Event.


    Noch drei Videos.


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    Hat es von den Facelift-GT-Fahrern schon jemand ausprobiert, ob der EV6 jetzt wirklich die gleiche Verbrenner-Simulation (Sound und Schaltung) des IONIQ 5N bekommen hat? Der künstliche Sound des VFL war ja eher zum Abgewöhnen. Mit dem Sound des IONIQ könnte ich mich dagegen schon anfreunden, zumindest immer mal wieder auf einer schönen kurvigen Landstraße. 8)


    Zur Verdeutlichung, was ich meine. Ab 11:45 wird es interessant.


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    Zwar kein Test-Video im eigentlichen Sinne, aber trotzdem ganz interessant. Nur leider wieder nicht auf Deutsch.


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