Mal Klartext zur nachträglichen Preiserhöhung bei einem bereits abgeschlossenen Neuwagen-Kaufvertrag:Die Rechtslage ist eindeutig. Hat der Händler in seinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer kurzfristigen Preiserhöhung vorbehalten, ist eine nachträgliche Preiserhöhung nicht zulässig. Eine solche Klausel hätte im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 309 Nr. 1 BGB unwirksam sein können.
§ 309 enthält Klauselverbote, die wegen ihrer besonders benachteiligenden Wirkung für den Vertragspartner des Verwenders "ohne Wertungsmöglichkeit" zur Unwirksamkeit führen.
In meinen Verkaufsbedingungen / AGB des Kfz-Händlers(!) ist eine Preiserhöhungs-Klausel nicht enthalten.